§ 1
Der am 25. Oktober 1956 in Heiligenhaus gegründete Verein führt den Namen POST-SPORTVEREIN HEILIGENHAUS 1956 e.V.
Er ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. Der Verein hat seinen Sitz in Heiligenhaus. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Velbert seit dem 02. April 1957 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Jugendlichen
d) Ehrenmitgliedern
Auch Nichtpostbedienstete können Vereinsmitglied werden, mit allen satzungsgemäßen Rechten und Pflichten.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 6
Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 7
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Das Mitglied hat die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem Verein zurück zugeben.
3. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich gemeldet werden.
4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
4.1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
4.2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einen Halbjahresbeitrag trotz vorheriger Mahnung.
4.3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
4.4. wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Beschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 8
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 9
Beitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das gleiche gilt für Sonderumlagen.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
3. Der Vorstand kann den Beitrag in Ausnahmefällen ermäßigen oder erlassen.
§ 10
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
3.1. der Vorstand beschließt,
3.2. ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt.
4. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher bekannt gegeben werden.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
5.1 Bericht des Vorstandes
5.2 Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
5.3 Entlastung des Vorstandes
5.4 Wahlen, soweit diese erforderlich sind
5.5 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5.6 Änderung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge bei Bedarf
5.7 Anträge auf evtl. Satzungsänderungen
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
8.1. von den Mitgliedern
8.2. vom Vorstand
8.3. von den Abteilungen
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Hierfür ist die Zustimmung von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn diese Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
11. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
12. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als
1.1. geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden mit den Fachbereichen Sport und Finanzen.
1.2. Gesamtvorstand, bestehen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Leitern der Sportabteilungen, dem Jugendleiter, dem Sozialwart und dem Festausschuss.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
3. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung erfolgt entsprechend § 11 der Satzung des Vereins.
4. Die Abteilungen wählen die Abteilungsleiter.
5. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt regelmäßig (1x monatlich) zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Der Gesamtvorstand kann Vereinsmitglieder für besondere Aufgaben ernennen. Diese können beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
6.1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
6.2. die Bewilligung von Ausgaben,
6.3. die Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 13
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, den Jugendwart und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen (§ 11), mindestens jedoch 1x im Jahr, zeitlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Die Abteilungsleiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind berechtigt, bei Bedarf zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Dies bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 14
Niederschriften
Über alle Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Diese müssen die Tagesordnung, die Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 15
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
Gewählt ist wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des POST-SPORTVEREIN HEILIGENHAUS 1956 e.V. sein.
§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.
§ 17
Wirtschafts- und Kassenführung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für jedes Geschäftsjahr hat der Gesamtvorstand einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
3. Die Vereinsgelder sind wirtschaftlich zu verwalten und bestimmungsgemäß in übersichtlicher Buchführung zu verwenden.
4. Nach Schluss des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Er ist durch die Kassenprüfer zu prüfen.
§ 18
Haftung
1. Der Verein haftete für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm mit der Sporthilfe e.V. abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
2. Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
§ 19
Streitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts -und zwar auch soweit es sich um die Gültigkeit des Schiedsvertrages überhaupt handelt- nur durch ein Schiedsgericht entschieden.
2. Jeder Teil ernennt ein Mitglied als Schiedsrichter, die ihrerseits eine dritte Person als Vorsitzenden wählen. Können sie sich nicht auf diese dritte Person einigen, so wird der Vorsitzende vom Vereinsvorsitzenden ernannt. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
§ 20
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
2.1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
2.2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vereinsvermögen geht zu 50% an das Wohnheim der Lebenshilfe e.V. Heiligenhaus, Abtskücher Straße 22 in 42579 Heiligenhaus, die anderen 50% an den Verein Wunschzettel e.V., Wilhelmstraße 20 in 42489 Wülfrath.
Die zuvor genannten Vereine haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
4.1. Ein künftiger Beschluss über die Verwendung ist erst nach der Einwilligung des Finanzamtes auszuführen.
5. Die zur Zeit des Auflösungsbeschlusses im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
gez. Regina Merk, 1.Vorsitzende, 42579 Heiligenhaus, den 26. März 2017